Rechtsprechung
BVerwG, 21.08.1998 - 9 B 1113.97, 9 PKH 186.97 |
Zitiervorschläge
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 1998 - 9 B 1113.97, 9 PKH 186.97 (https://dejure.org/1998,23492)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,23492) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 17.07.1997 - 8 L 2050/95
- BVerwG, 21.08.1998 - 9 B 1113.97, 9 PKH 186.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 21.08.1998 - 9 B 1113.97
Die hinreichende Begründung der Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozeßpartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte - bzw. hier, was die unterbliebene Beweiserhebung an tatsächlichen Feststellungen hätte erbringen sollen - und inwiefern der weitere Vortrag oder die weiteren Tatsachenfeststellungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - in NJW 1997, 3328). - BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89
Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag - …
Auszug aus BVerwG, 21.08.1998 - 9 B 1113.97
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, seinen Neffen N. P. als anwesenden Zeugen "zu der Verurteilung des Klägers zu einer zweijährigen Haftstrafe am 11. Dezember 1991 wegen der Teilnahme an einer Demonstration zu vernehmen", unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212) mit der Begründung abgelehnt, es brauche dem Beweisantrag nicht nachzugehen, da die Schilderungen des Klägers von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich und unglaubhaft seien.